24-9-46. Vertraulicher Charakter bestimmter Bibliotheksunterlagen

(a) Ausleihen und ähnliche Aufzeichnungen einer Bibliothek, die den Benutzer von Bibliotheksmaterialien identifizieren, dürfen keine öffentlichen Aufzeichnungen sein, sondern vertraulich sein und dürfen nicht offengelegt werden, außer:
An Mitglieder des Bibliothekspersonals im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit;
Mit schriftlicher Zustimmung des Benutzers der Bibliotheksmaterialien oder der Eltern oder des Erziehungsberechtigten des Benutzers, wenn der Benutzer minderjährig oder minderjährig ist; oder
Auf entsprechenden Gerichtsbeschluss oder Vorladung.
(b) Jegliche Offenlegung, die gemäß Unterabschnitt (a) dieses Kodexabschnitts genehmigt wurde, oder jede unbefugte Offenlegung von Materialien, die gemäß diesem Unterabschnitt (a) vertraulich gemacht wurden, zerstört in keiner Weise die Vertraulichkeit dieses Materials, außer für den Zweck, für den eine Genehmigung erteilt wurde Offenlegung erfolgt. Eine Person, die gemäß Unterabschnitt (a) dieses Kodexabschnitts dazu berechtigt Material offenlegt, ist dafür nicht haftbar.

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