1. Das Kuratorium und der Bibliotheksdirektor achten auf Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit anderen Bibliotheken, wenn eine solche Zusammenarbeit zu einer wünschenswerten Erweiterung des Bibliotheksangebots oder einer Verbesserung der Servicequalität oder beidem führt.
  2. Der Bibliotheksrat kann vertragliche Vereinbarungen mit anderen Bibliotheken, öffentlichen Einrichtungen oder politischen Gerichtsbarkeiten erwägen und der leitenden Körperschaft empfehlen, wobei zu berücksichtigen ist, dass solche Vereinbarungen die Qualität und Effizienz des Dienstes des Athener Regionalbibliothekssystems nicht beeinträchtigen dürfen. Die georgischen Gesetze in Bezug auf vertragliche Bibliotheksdienste werden eingehalten, wo immer sie gelten.
  3. Gegenseitige Ausleihvereinbarungen mit anderen Bibliotheken sind erwünscht.

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